Reisebedingungen der US BIKE TRAVEL GmbH & Co. KG (nachfolgend „USBT“ genannt) für Motorradreisen, geführte Mietwagenrundreisen sowie VIP-Kleinbusreisen (Vans)
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für von der US BIKE TRAVEL GmbH & Co. KG als Veranstalter durchgeführte Pauschalreisen – insbesondere Motorradreisen, geführte Mietwagenrundreisen sowie VIP-Kleinbusreisen (Vans) – und regeln zugleich eigenständige Service- und Vermittlungsleistungen, soweit diese in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, bzw. Vermittlungsvertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von USBT und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von USBT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
Bei reinen Vermittlungsleistungen kommt der Vertrag über die jeweilige Leistung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von USBT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von USBT zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von USBT herausgegeben werden, sind für USBT und die Leistungspflicht von USBT nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von USBT gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von USBT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von USBT vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit USBT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist USBT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von USBT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Storno-pauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde USBT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch USBT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird USBT dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäfts-räumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von USBT erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von USBT im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde USBT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungs-pflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. USBT ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von USBT beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. USBT wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4. USBT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufs-recht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. USBT sowie von USBT beauftragte Reisemittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
Bei Buchungen weniger als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl USBT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, ist USBT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von USBT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind USBT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. USBT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von USBT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von USBT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte USBT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. USBT behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern USBT den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann USBT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann USBT vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann USBT vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für USBT verteuert hat.
4.4. USBT ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für USBT führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von USBT zu erstatten. USBT darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die USBT tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. USBT hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von USBT gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von USBT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber USBT unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert USBT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann USBT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von USBT unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. USBT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reise-beginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Geführte Motorradtouren/Semiguided:
• bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
• vom 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 40%
• vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 75%
• ab dem 30. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90%
b) Bei Incentive Reisen/VIP Touren/Auto Reisen:
• bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
• vom 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 40%
• vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 75%
• ab dem 30. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90%
c) Für die Selfdrive Touren sowie die geführten Motorradrundreisen von EagleRider gelten gesonderte Storno- Bedingungen:
• bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
• vom 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 25%
• vom 60. bis 46. Tag vor Reiseantritt 75%
• ab dem 45. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95%
d) Für die reine Motorradanmietung gelten die gesonderten Miet- und Stornobedingungen:
- bis 91 Tage vor Reiseantritt 20 %
- vom 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 25 %
- vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30 %
- vom 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt 45 %
- vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 75 %
- ab dem 10. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 100 %
e) Es gelten gesonderte Stornobedingungen für Angebote in Las Vegas:
• Showtickets: Mit der Bestätigung fallen 100% Stornokosten an.
• Hochzeitspakete: Es gelten die gesonderten Stornobedingungen unserer Leistungsträger, die Sie den jeweiligen Leistungsbeschreibungen entnehmen können.
• Sonstige Aktivitäten: Es gelten die gesonderten Stornobedingungen unserer Leistungsträger, die Sie den jeweiligen Leistungsbeschreibungen entnehmen können
f) Eventuell abweichende Stornobedingungen finden Sie auf jeder Seite unserer Homepage unter dem Reiter "Bitte beachten".
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, USBT nachzuweisen, dass USBT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von USBT geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. USBT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit USBT nachweist, dass USBT wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist USBT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist USBT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von USBT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie USBT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil USBT keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann USBT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 75,- pro Umbuchungsvorgang.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleich-zeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung USBT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Grün-den, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. USBT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. USBT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von USBT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) USBT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) USBT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber, die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von USBT später als 28 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. USBT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von USBT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von USBT beruht.
9.2. Kündigt USBT, so behält USBT den Anspruch auf den Reisepreis; USBT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die USBT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein-schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat USBT oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von USBT mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisen-de Abhilfe verlangen.
b) Soweit USBT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von USBT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von USBT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an USBT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von USBT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von USBT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von USBT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er USBT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von USBT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -Beschädigung und –Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und USBT können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich USBT, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Motorradreisen
11.1 Gesundheitliche Eignung
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, vor Buchung, vor Reiseantritt sowie während der Reise sicherzustellen, dass seine gesundheitliche Verfassung und körperliche Leistungsfähigkeit für die Teilnahme an einer Motorradreisen sowie für das sichere Führen eines Motorrads ausreichend sind. Gegebenenfalls hat der Kunde hierzu eigenverantwortlich ärztlichen Rat einzuholen.
11.2 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde ist verpflichtet, während der Reise sämtliche straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, Zulassungsbestimmungen sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und anerkannten Sicherheitsstandards der bereisten Länder einzuhalten.
Soweit im Reiseland keine besonderen Regelungen bestehen, gelten die entsprechenden deutschen Vorschriften sinngemäß.
11.3 Teilnahme mit eigenem Motorrad
Erfolgt die Teilnahme an der Reise mit einem eigenen Motorrad des Kunden, trägt dieser die alleinige Verantwortung für:
• die Einhaltung aller gesetzlichen Zulassungs- und Betriebsvorschriften,
• den technisch einwandfreien Zustand des Motorrads sowie
• dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit.
USBT übernimmt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung zur technischen Überprüfung des vom Kunden mitgeführten Motorrads.
11.4 Versicherungsschutz bei Eigenfahrzeugen
Bei Teilnahme mit einem eigenen Motorrad obliegt es dem Kunden, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass für sämtliche durch die Reise berührten Länder ein ausreichender und gültiger Versicherungsschutz besteht.
Der Abschluss entsprechender Versicherungen erfolgt auf eigene Kosten des Kunden, sofern Versicherungsleistungen nicht ausdrücklich als Bestandteil der Reiseleistungen von USBT vereinbart wurden.
11.5 Nutzung von durch USBT bereitgestellten Motorrädern
Wird dem Kunden im Rahmen der Reise ein Motorrad als vertragliche Reiseleistung von USBT zur Nutzung überlassen, ist dieses ausschließlich bestimmungsgemäß, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Reiselandes sowie nach den anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel, technische Defekte oder sonstige Störungen unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen.
11.6 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Verletzt der Kunde schuldhaft die vorstehenden Obliegenheiten, sind Ansprüche gegen USBT wegen Mängeln oder Schäden ausgeschlossen, soweit diese bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Pflichten nicht entstanden wären. Dies gilt nicht, sofern Pflichtverletzungen von USBT für die Entstehung des Schadens ursächlich oder mitursächlich waren.
12. Bild-, Film- und Videoaufnahmen
Die während der Touren von USBT oder deren Vertreter eventuell angefertigten Fotografien, Dias, Film- oder Videoaufnahmen, etc. sind urheberrechtlich geschütztes Eigentum von USBT.
13. Beschränkung der Haftung
13.1 Die vertragliche Haftung von USBT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Weitergehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen sowie nach dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2 USBT haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Veranstaltungen, Eintrittskarten), sofern diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des jeweiligen Leistungsträgers als Fremdleistungen gekennzeichnet sind und für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von USBT sind.
Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt.
13.3 USBT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von USBT ursächlich oder mitursächlich geworden ist.
13.4 Bei Motorradreisen haftet der Kunde als Fahrzeugführer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die aus dem Betrieb oder der Nutzung des Motorrads entstehen, soweit diese nicht auf Pflichtverletzungen von USBT zurückzuführen sind.
14. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde bzw. Reisende gegenüber USBT geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, sofern die Pauschalreise über diesen gebucht wurde.
Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
15.1 USBT informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der geltenden EU-Verordnung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
15.2 Steht bei Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, wird USBT die Fluggesellschaft benennen, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Kunde unverzüglich informiert.
15.3 Ein Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt, sobald USBT hiervon Kenntnis erlangt.
15.4 Die jeweils aktuelle EU-Liste der Luftfahrtunternehmen, denen die Nutzung des Luftraums der Europäischen Union untersagt ist („EU-Air-Safety-List“), ist über die Internetseiten der Europäischen Union abrufbar und kann in den Geschäftsräumen von USBT eingesehen werden.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1 USBT unterrichtet den Kunden vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung gegebenenfalls erforderlicher Visa.
16.2 Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der erforderlichen Reisedokumente, gegebenenfalls notwendiger Impfungen sowie für die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, sofern USBT nicht schuldhaft falsch oder unzureichend informiert hat.
16.3 USBT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die zuständigen Behörden, sofern USBT nicht eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. Besondere Regelungen bei behördlichen Vorgaben und außergewöhnlichen Umständen
17.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen unter Einhaltung der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben erbracht werden.
17.2 Der Reisende verpflichtet sich, entsprechende Nutzungs- und Verhaltensregelungen der Leistungsträger zu beachten und bei Auftreten typischer Krankheitssymptome oder sonstiger behördlich relevanter Umstände unverzüglich die Reiseleitung zu informieren.
18. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstands Vereinbarung
18.1. USBT nimmt nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Für online abgeschlossene Verträge wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung hingewiesen:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
18.2 Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von USBT.
18.3 Für Klagen von USBT gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird ebenfalls der Sitz von USBT als Gerichtsstand vereinbart.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
20. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Weitergehende Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von USBT.
Veranstalter:
US BIKE TRAVEL GmbH & Co. KG
Hauptstraße 35
D-91341 Röttenbach / Germany
Telefon: +49 9195 93926200
E-Mail: mail@us-bike-travel.com
Registergericht: Amtsgericht Fürth
Registernummer: HRA 9587
Persönlich haftende Gesellschafterin:
US BIKE TRAVEL Verwaltungs GmbH
Geschäftsführer der US BIKE TRAVEL Verwaltungs GmbH:
Georgios Kefalas
Registergericht: Amtsgericht Fürth
Registernummer: HRB 13471
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:
DE282409328
Stand: Februar 2026